Landesgesetzblatt für Wien

LANDESGESETZBLATTFÜR WIEN

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 18. Februar 2019

12. Gesetz: Wiener Tierhaltegesetz; Änderung

Gesetz, mit dem das Wiener Tierhaltegesetz geändert wird

 

Der Wiener Landtag hat beschlossen:

 

Artikel I

Das Wiener Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 3. Satz entfällt die Wortfolge „rechtskräftigen Bestrafung wegen einer“. 2. § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 oder 3 verwahrt, so hat die Behörde das Tier abzunehmen und dem Halter unter Hinweis auf das gegen den Verwahrer bestehende Tierhalteverbot zurückzustellen. Im Wiederholungsfall ist das Tier abzunehmen und als verfallen anzusehen.“

3. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Wurde ein Tierhalteverbot gemäß Abs. 1 oder 3 verfügt, so darf diese Person nicht mehr im gleichen Haushalt mit dem Tier leben.“

4. Nach § 5 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 bis 16 angefügt (allg. Sachkundenachweis):

„(12) Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis gemäß Abs. 14 zu erbringen. § 5a Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(13) Personen, die das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen können, benötigen keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 12. Als Nachweis gilt die von einer Behörde bestätigte Entrichtung einer Hundeabgabe für diesen Zeitraum ab dem Monat der Anmeldung des Hundes.

(14) Der Magistrat hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sachkundenachweis zu erlassen, insbesondere über die Modalitäten und Inhalte wie auch hinsichtlich der Befähigung jener Personen, die Kurse für den Sachkundenachweis durchführen dürfen.

(15) Zur Absolvierung eines Sachkundenachweises sind nur jene Personen zuzulassen, die über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 16) verfügen.

(16) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:

1. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974,

2.rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 oder 6 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004,

3. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 TSchG,

4. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4.“

5. In § 5a Abs. 1 wird die Wortfolge „hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung einer Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen“ durch die Wortfolge „hat die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen“ ersetzt.

6. Nach § 5a Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer vor der Anmeldung nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien beizuziehen. Bei Nichtbestehen der letztmalig zulässigen Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Für die Verwahrerin bzw. den Verwahrer eines hundeführscheinpflichtigen Hundes ist bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig.“

7. In § 5a Abs. 9 wird das Wort „Sachkundenachweis“ zweimal durch das Wort „Hundeführschein“ ersetzt. 8. § 5a Abs. 12 wird wie folgt geändert und § 5a Abs. 12a bis 12c angefügt (Maulkorb- & Leinenpflicht):

„(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.

(12a) Für Hunde, die vor dem 1. Jänner 2019 angemeldet wurden, die älter als 3 Jahre sind, mit denen bereits eine intensive Ausbildung absolviert wurde und mit denen eine kommissionelle, behördliche Prüfung positiv bestanden wurde, kann eine Ausnahmegenehmigung von der Maulkorb- bzw. der Leinenpflicht gemäß Abs. 12 ausgestellt werden.

(12b) Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde sind zur Gänze von der Maulkorbpflicht gemäß Abs. 12 befreit.

(12c) Der Magistrat hat durch Verordnung die Voraussetzungen zum Prüfungsantritt und nähere Vorschriften zur kommissionellen Prüfung gemäß Abs. 12a zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Bestellung der Kommission.“

9. Nach § 5a Abs. 13 werden folgende Abs. 14 bis 19 angefügt:

„(14) Personen, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(15) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Der Untersuchung der Atemluft kann eine Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol vorangehen (Vortest). Wer zu einer Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung (Vortest) oder einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(16) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs. 15 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zur Untersuchung zu einem Amtsarzt zu bringen; dasselbe gilt für Personen, die verdächtig sind, sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu befinden. Wer dem Amtsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(17) Für Personen, die die Überprüfung oder die Untersuchung der Atemluft oder die ärztliche Untersuchung verweigern, so gilt die Vermutung, dass sich die Person in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Sie dürfen daher einen hundeführscheinpflichtigen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten nicht führen.

(18) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht einer Beeinträchtigung ist mit einem nach § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die zur Atemalkoholüberprüfung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe (Alkoholvortestgeräteverordnung), BGBl. II Nr. 404/2005 i.f.F. BGBl. II Nr. 101/2018, geeigneten Gerät vorzunehmen. Bei einem gerätespezifischen Wert von 0,22 mg/l Atemluft oder darüber ist jedenfalls auf den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu schließen und eine Atemluftuntersuchung zwecks Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft vorzunehmen.

(19) Die Untersuchung der Atemluft ist mit einem nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung), BGBl. Nr. 789/1994 idF BGBl. Nr. II 100/2018, vorzunehmen.“

10. In § 5a Abs. 19 wird vor dem Wort „vorzunehmen“ die Wortfolge „geeigneten Gerät“ eingefügt. 11. § 8 Abs. 5 dritter Satz lautet:

„Bei Wegfall der Voraussetzungen sind angeordnete Maßnahmen aufzuheben; solange die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist das Tier als verfallen anzusehen.“

12. § 8 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei bissigen Hunden gemäß § 2 Abs. 3 hat die Behörde die positive Absolvierung des Hundeführscheins vorzuschreiben. Bei der Anmeldung zu dieser Prüfung ist eine Bestätigung einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers über den Besuch einer Trainingseinheit von mindestens zehn Stunden vorzulegen. Wird ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet, hat die Behörde das Tier auf jeden Fall abzunehmen. Im Falle einer Abnahme auf Grund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ist ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sei denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2018 ) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt; solange aus diesem Grund die Abnahme nicht aufgehoben wird, ist der Hund als verfallen anzusehen.“

13. § 8 Abs. 6 2. Satz lautet:

„Abs. 5 dritter und siebter Satz finden sinngemäß Anwendung.“

14. § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 und Abs. 3 angefügt:

„(2) Der Magistrat der Stadt Wien ist ermächtigt, nachfolgende Daten von Personen, die Hunde halten bzw. verwahren, zu verarbeiten und an die Landespolizeidirektion Wien zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 zu übermitteln:

1. Name,
2. Geschlecht,
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Kontaktdaten (insbesondere Adresse, Telefonnummern, E-Mail Adressen, Faxnummern), 6. Staatsangehörigkeit,
7. Daten über Verwaltungsstrafen,
8. Daten über Tierhalteverbote und Aufträge,
9. Daten über Hundeführscheine.

(3) In gleicher Weise wird die Landespolizeidirektion Wien ermächtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, die sie im Rahmen der von ihnen gemäß § 10 Abs. 2 geführten Verwaltungsverfahren verarbeiten, dem Magistrat der Stadt Wien zu übermitteln.“

15. In § 11 Abs. 1 Einleitungssatz wird nach dem Begriff „15“ die Wortfolge „sowie 17 bis 19“ eingefügt.

16. In § 13 Abs. 2 Z 13 wird das Wort „Sachkundenachweis“ durch das Wort „Hundeführschein“ ersetzt.

17. In § 13 Abs. 2 werden nach der Ziffer 15 folgende Ziffern 16 bis 19 angefügt:

„16. dem Verbot des § 5a Abs. 13 zuwiderhandelt,
17. dem Verbot des § 5a Abs. 14 oder 17 zuwiderhandelt,
18. die Überprüfung oder Untersuchung der Atemluft nach § 5a Abs. 15 verweigert,
19. die Vorführung zum oder die Untersuchung durch den Amtsarzt nach § 5a Abs. 16 verweigert.“

18. In § 13 Abs. 4 wird nach dem Begriff „15“ die Wortfolge „bis 19“ angefügt. 19. § 13 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 5 oder 8 begangen, beträgt die Mindeststrafe 200 Euro. Wird gegen § 5a Abs. 12 zuwidergehandelt oder eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs. 2 Z 3 begangen, beträgt die Mindeststrafe 100 Euro.“

20. In § 14 Abs. 1 wird nach dem Begriff „15“ die Wortfolge „bis 17“ angefügt. 21. § 15 Abs. 3 entfällt.

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor:

Ludwig Hechtner

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